Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Fanfaren-Freu(n)de e. V.,
nachfolgend Verein genannt.
Im Folgenden ist der Satzungstext nicht gegendert, alle Formulierungen beziehen sich aber auf ihre weibliche, männliche und transsexuelle Form.
Der Verein hat seinen Sitz in 15299 Müllrose.
Gerichtsstand ist 15230 Frankfurt (Oder).
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
- Förderung von Kunst und Kultur.
- Traditionspflege im Bereich Fanfarenmusik
- Förderung von musikalischen Projekten für Kinder und Jugendliche
- Förderung von ehrenamtlichen Engagement
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Nachhaltige Aufbewahrung, Archivierung und Forschung des kompositorischen Schaffens Brandenburger und Berliner Komponisten, besonders im Bereich Naturtonmusik.
- Aufbau eines Noten- und Musikarchives der Naturtonmusik, um nachhaltig Kompositionen zu bewahren und diese der Öffentlichkeit zugänglich machen.
- Aufbau einer Chronik zur Fanfarenmusik, und damit zur Bewahrung von Traditionen, Ereignissen, Erinnerungen und Erlebtem von Musikern aus Fanfarenzügen der Region beitragen.
- Netzwerkarbeit mit Komponisten, Fanfarenzügen und Musikern aus der Region für die Archiv- und Chronikarbeit und der Initiierung neuer musikalischer Projekte, insbesondere musikalischer Kinder- und Jugendprojekte.
- Förderung von musikalischen Kinder- und Jugendprojekten in der Region (auch deutsch-polnische grenzüberschreitende Projekte) und Durchführung von Vereinseigenen musikalischen Kinder- und Jugendprojekten.
- Förderung von ehrenamtlichen Engagement von ehemaligen und aktiven Musikern sowie Unterstützern, als Helfer bei der Vereinsarbeit, bei Musikprojekten, Veranstaltungen und bei der Archiv- und Chronikarbeit.
Der Verein kann zur Erfüllung des Satzungszweckes weitere Aufgaben festlegen, sofern sie mit dem Zweck des Vereines im Einklang stehen.
Der Verein ist politisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen geleitet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51-68 der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitgliedschaft im Verein schränkt die politische und religiöse Freiheit der Mitglieder in keiner Weise ein.
- Die Mitglieder arbeiten selbstlos und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Jede
- natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
- juristische Person,
- Organisation und
- Körperschaft
kann Mitglied des Vereins werden.
- Nach Vorlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand über die Mitgliedschaft.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung und gültige Beschlüsse des Vereines an.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Auflösung des Vereins
- Förmlichen Ausschluss
- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.
- bei Verstoß gegen die Satzung oder vereinsschädigendes Verhalten. Das Mitglied ist schriftlich über den Ausschluss zu informieren.
Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
- Schriftliche Kündigung durch das Mitglied.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende eines Jahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen.
- Ableben als natürliche Person
- Auflösung der Organisation
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht
- zur Mitwirkung an der Willensbildung des Vereins
- das aktive Wahlrecht auszuüben
- an Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen
- Rechenschaft vom Vorstand zu fordern
- Anträge, Hinweise, Beschwerden, Eingaben an den Vorstand zu richten.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht
- die Ziele und Aufgaben des Vereines zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereines durchzuführen, sofern sie nicht § 2 entgegenstehen
- zur Entrichtung der in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge
- alle anvertrauten Mittel (z.B. Inventar, Leihgegenstände) pfleglich zu behandeln
- bei Verlust oder mutwilliger Beschädigung von Vereinseigentum dessen Gegenwert finanziell zu erstatten
- den Vorstand auf Probleme aufmerksam zu machen
- zu wahrheitsgemäßen Angaben bei eigenen oder fremden Erlebnisberichten, die für eine Veröffentlichung vorgesehen sind.
§ 6 Finanzierung
- Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Lehrgangs- und Verwaltungsgebühren, Zuwendungen, Spenden und Eigenleistungen.
Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Vereinsarchiv
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereins. Sie entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten und wählt für jeweils 3 Jahre die Mitglieder des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode des Vorstandes zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie legen einen Kassen- und Rechnungsprüfungsbericht des abgelaufenen Jahres auf der folgenden Mitgliederversammlung vor.
- Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über
- Entlastung des Vorstandes;
- Feststellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;
- Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und Gebühren;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des Vereins;
- Aufbau, Bestand und Betrieb des Vereinsarchivs.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin einberufen.
- Wahlen sind in der Einladung mit der Tagesordnung bekannt zu machen. Der Ablauf der Wahlen erfolgt nach der Wahlordnung des Vereines, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Juristische Personen, Organisationen und Körperschaften entsenden je einen Vertreter.
- Jedes Mitglied hat nur eine beschließende Stimme, sofern 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Verein aus keine finanziellen oder materiellen Ansprüche ihm gegenüber bestehen. Stimmenhäufung und Stimmenübertragung sind unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordentlicher Einladung unabhängig von der Zahl der anwesenden Teilnehmer beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit (Summe der Ja- und Neinstimmen geteilt durch zwei plus 1 Stimme) gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Abstimmungen erfolgen offen oder auf Antrag eines Mitgliedes geheim. Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Anträge zur Änderung der Satzung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die insbesondere die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Sie wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
§ 9 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Kassenwart ist nur mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigt. Geschäfte über den Wert von 1.000,00 € erfordern die Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie bis zu 3 Beisitzern.
- Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
- Vertreter einer juristischen Person, Organisation oder Körperschaft können auch in den Vorstand gewählt werden. Somit wird der Vertreter als Einzelperson in den Vorstand gewählt und nicht die Organisation, Verein oder Körperschaft. Näheres ist in der Wahlordnung festgelegt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so kann diese Funktion bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederhauptversammlung neu besetzt werden. Scheiden 2 oder mehr Mitglieder aus dem Vorstand aus, so werden die frei gewordenen Funktionen neu ausgeschrieben und in einer außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung gewählt.
- Der Verantwortungszeitraum neu gewählter oder kooptierter Vorstandsmitglieder gilt bis zur nächsten turnusgemäßen Vorstandswahl.
- Die Aufgaben des Vorstandes sind wie folgt festgelegt:
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Führung der laufenden Geschäfte
- Organisation von Vereinsveranstaltungen
- Archivarbeit, Netzwerkarbeit und Öffentlichkeitsarbeit
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich ein.
Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Kassenwart erarbeitet den Haushaltsplan und ist für dessen Kontrolle und die Rechnungsführung verantwortlich.
- Der Kassenwart legt nach jedem Geschäftsjahr einen Kassen-abschluss vor. Dieser wird von den gewählten Kassenprüfern überprüft.
Die Kassenprüfer haben außerdem jederzeit das Recht Kassenprüfungen vorzunehmen.
- Der Kassenwart ist berechtigt Einzahlungen an den Verein entgegenzunehmen und dafür zu quittieren.
Der Kassenwart darf Auszahlungen vom Verein an Dritte nur mit Zustimmung des Vorstands tätigen.
§ 10 Vereinsarchiv
- Der Verein betreibt zum Erhalt des kulturellen Erbes ein Vereinsarchiv. Dieses ist für die Öffentlichkeit zugänglich und kann unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben benutzt werden.
- Der Vereinsvorstand beschließt eine Archivordnung. Diese beinhaltet die fachliche und personelle Absicherung und Kontrolle der Archivarbeit.
- Der Erwerb, Umlauf und Verbleib der dem Vereinsarchiv zugeordneten materiellen und finanziellen Mittel sind durch Buchführung nachzuweisen. Die Ergebnisse der Buchführung sind Bestandteil der Haushaltsplanung und Vermögensverwaltung des Vereines.
- Zum Vereinsarchiv wird bei den Mitgliederversammlungen berichtet. Eine zusätzliche Publizierung nach innen und außen ist möglich, unterliegen aber der Kontrolle durch den Vereinsvorstand.
§ 11 Zweckänderung und Auflösung des Vereins
- Eine Änderung der Zwecke des Vereins oder einer anderweitigen Verwendung des Vermögens darf nur mit Zustimmung von mehr als ¾ aller Stimmen der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erfolgen. In deren Einladung ist auf die dazu beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Frankfurt (Oder) oder an eine andere gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
- Über die Auflösung des Vereins beschließen zwei durchzuführende Mitgliederversammlungen zwischen denen eine Frist von mindestens 1 Monat liegen muss, mit jeweils 9/10 Stimmenmehrheit der dabei anwesenden Mitglieder. In den Einladungen dazu ist auf diese Satzungsbestimmung (§ 11, Abs. 2) hinzuweisen.
- Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind zunächst die Geschäfte ordnungsgemäß abzuwickeln und ggf. die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel sicherzustellen.
- Zur Beschlussfähigkeit über die in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Fälle ist die Anwesenheit von mindestens 75 % aller eingetragenen Mitglieder des Vereins notwendig.
§ 12 Schlussbestimmung
Die Satzung mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 21.06.2024 verliert die Gültigkeit.
Mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 04.08.2024 tritt die vorliegende Satzung in Kraft.
Müllrose, den 04.08.2024